Honorarberechnungen für Privatpatienten können in der Physiotherapie nach aktueller Rechtsprechung den 2,3-fachen VdAK-Satz für aktive Leistungen und den 1,8-fachen VdAK-Satz für technische Zusatzleistungen berücksichtigen.
Grundsätzlich liegen unsere Preise mit dem 1,6-fachen Satz dadurch unter den oben genannten Sätzen, die, wie erwähnt, als obere Grenze des Preisspektrums gelten sollten. Diese Vereinbarung regelt die Leistung zwischen Therapeut und Patient, unabhängig von Leistungsansprüchen gegenüber Krankenkassen oder sonstigen Kostenträger, zahlungspflichtig ist der Patient.
Bitte beachten Sie als Beihilfepatient, dass wir keinen Unterschied zwischen Privat oder Beihilfe machen. Leider herrscht bei manchen Beihilfepatienten der Irrglaube, es handelt sich bei den beihilfefähigen Höchstbeträgen um die Honorarsätze die einem Heilbehandler für seine Arbeit maximal zustehen. Dies ist, auch bestätigt durch das Bundesinnenministerium, nicht richtig. “ Beihilfesätze sind nicht kostendeckend!“, erklärte das Ministerium in einer Pressemitteilung.